Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

    • Bank- und Kapitalmarktrecht

BGH-Urteil vom 03.12.2024 (XI ZR 75/23)

Der Bundesgerichtshof machte mit dem Urteil vom 03.12.2024 deutlich, dass Banken keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen dürfen, wenn die Vertragsklauseln für Verbraucher nicht klar und verständlich formuliert sind. Dies betrifft Darlehensnehmer, die ähnliche Klauseln in ihren Verträgen haben, ihnen können Rückerstattungsansprüche zustehen.

Wird ein Darlehen vorzeitig zurückgezahlt, kann die Bank als Ausgleich für die entgangenen Zinsen vom Darlehensnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Im konkret untersuchten Fall waren die Klauseln der beklagten Bank zur Vorfälligkeitsentschädigung irreführend und damit unwirksam.

Ein Verbraucher hatte 2018 Immobiliendarlehen aufgenommen, im Rahmen der vorzeitigen Ablösung forderte die finanzierende Bank eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung. Der Verbraucher zahlte die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung zunächst, klagte sodann jedoch auf Rückzahlung. Der Bundesgerichtshof entschied zu Lasten der Bank, der Darlehensnehmer hat Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung.

Grundsätzlich genügt es im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt. Vorliegend enthielten die Darlehensverträge eine Regelung, wonach die Bank im Falle einer vorzeitigen Ablösung der Darlehen berechtigt ist, eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der gesicherten Zinserwartung auf die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit zu verlangen. Die Vertragsinformationen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erweckten also den unzutreffenden Eindruck, dass die Entschädigung für die gesamte Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens zu ermitteln sei. Dies ist insofern unzutreffend und irreführend, weil Verbrauchern nach 10 Jahren und sechs Monaten ein gesetzliches Kündigungsrecht zusteht. Die Zinserwartung der finanzierenden Bank war darüber hinaus nicht gesichert.

Der BGH stellte klar, dass Vertragsklauseln, die sich für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung an der gesamten Restlaufzeit eines Immobiliendarlehens orientieren, ungenau sind. Relevant ist nur die Zeit bis zum frühestmöglichen Ausstieg aus dem Darlehensvertrag. Irreführende, unzutreffende oder unzureichende Formulierungen führen dazu, dass Banken keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigungen haben oder bereits gezahlte Beträge zurückerstatten müssen.

Viele Banken nutzen ähnliche Klauseln in Verträgen, insbesondere in den Jahren 2016 bis 2021. Betroffene Darlehensnehmer sollten prüfen, ob ihre Darlehen solche Klauseln enthalten, um mögliche Rückforderungen zu sichern. Die Entscheidung des BGH stärkt die Verbraucherrechte und zeigt die Bedeutung verständlicher Vertragsgestaltung für Unternehmer auf.

Claudia Tischner
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht