Uns ist bewusst, dass Corona für alle Menschen - sowohl in privaten als auch geschäftlichen Bereichen - eine Vielzahl von akuten Problemen ausgelöst hat, die viele Energien binden und die Aufmerksamkeit auf das jetzt Wesentliche schärfen.
In hoffentlich naher Zukunft wird sich unser Blickwinkel erneut öffnen und wir werden feststellen, dass die alten Themen wieder auf die Tagesordnung zurückkehren – unter Umständen sogar in modifizierter Form, da unsere Gesellschaft eine etwas andere geworden ist.
Deshalb möchten wir trotz der aktuellen Ereignisse auf eine nicht minder aktuelle Entwicklung im Immobiliensektor aufmerksam machen, die marktbestimmend sein wird:
Nach Plänen innerhalb der großen Koalition soll künftig die Umwandlung von Mietwohnungen in Wohnungseigentum deutlich erschwert werden; dies ergibt sich aus einem Gesetzentwurf, der kürzlich vom Bundesjustizministerium dem Bauministerium vorgelegt wurde.
Der Entwurf sieht vor, dass Eigentümer von Mehrfamilienhäusern in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen generell eine Genehmigung benötigen. Betroffen sein sollen danach alle die Regionen, in denen bisher schon die sog. Mietpreisbremse gilt.
Bereits jetzt besteht mit § 172 BauGB eine Vorschrift, nach welcher in Milieuschutzgebieten die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen unter einem Genehmigungsvorbehalt steht.
Nach dieser Norm ist durch die zuständige Behörde die Genehmigung unter anderem dann zu erteilen, wenn sich der teilende Eigentümer verpflichtet, für einen Zeitraum von sieben Jahren ab der Begründung von Wohnungseigentum die Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern.
Zunächst war „lediglich“ beabsichtigt, diesen Genehmigungstatbestand in Milieuschutzgebieten zu streichen. Das erscheint den politischen Akteuren jedoch nicht weit genug zu gehen.
Deshalb soll nun eine ganz erhebliche regionale Erweiterung dieses Instruments erfolgen. Denn mit einer Erweiterung des örtlichen Anwendungsbereiches auf „Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ wären nicht mehr nur die Milieuschutzgebiete in Berlin, sondern ganz Berlin von dem Genehmigungsvorbehalt betroffen.
Darüber hinaus sollen auch die bisher bestehenden Genehmigungstatbestände drastisch eingeschränkt werden. Nach dem derzeitigen Entwurfsstand soll eine Genehmigung erteilt werden, wenn
- der vorherige Mieter das Wohnungseigentum erwerben soll,
- zugunsten von Erben Wohnungseigentum begründet werden soll oder
- die Versagung der Genehmigung unzumutbar ist.
Dies lässt erkennen, dass die Erteilung einer Genehmigung nur noch in wenigen Fällen infrage kommen soll. Um von den geplanten Erschwernissen nicht erfasst zu werden, sollte eine Teilung bestenfalls noch vor Inkrafttreten der Neuregelung durchgeführt werden.
Sollten Sie zu diesem Themengebiet inhaltliche, strategische und taktische Fragen haben bzw. eine Erörterung der bestehenden Möglichkeiten wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Unsere im Schwerpunkt auf immobilienrechtliche Vorgänge ausgerichteten Notariate stehen Ihnen gern zur Verfügung.
Im Übrigen wünschen wir Ihnen für die nächste Zeit einen kühlen Kopf und eine ruhige Hand sowie jede Menge Gesundheit.