Widerruf der Genehmigung einer Parabolantenne

Landgericht Berlin, Urteil vom 16.07.2012, Az. 67 S 507/11

1.  Der Vermieter darf die Genehmigung zur Montage einer Satellitenanlage auf dem Dach widerrufen, wenn dies wegen veränderter Umstände vorbehalten war.

2.  Solche veränderten Umstände liegen dann vor, wenn die Wohnung an das rückkanalfähige Breitbandnetz angeschlossen wird und der (ukrainische) Mieter Radio-und Fernsehprogramme in seiner Sprache über den (kostenpflichtigen) Internetzugang empfangen kann.

Sachverhalt

Der Kläger ist Vermieter und der Beklagte ist Mieter. Es wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass der Beklagte als ukrainischer Staatsangehöriger berechtigt war, eine Satellitenanlage auf dem Dach zu installieren; diese Berechtigung wurde unter Vorbehalt erteilt und konnte widerrufen werden. Der Widerruf wurde für den Fall vorbehalten, dass sich neue Umstände ergeben, aufgrund derer die Einwilligung des Vermieters nicht mehr erteilt worden wäre.

Im Jahr 2010 hat der Kläger das gesamte Haus an das rückkanalfähige digitale Breitbandkabelnetz angeschlossen. Dieser Anschluss ermöglichte es, dass die Informationen aus TV und Rundfunk über das interne Hauskabelnetz, mithin über das Internet, bezogen werden konnten.

Der Kläger widerrief daher seine Einwilligung und forderte den Beklagten zum Rückbau auf. Nach erfolgloser Abmahnung nahm der Kläger den Beklagten auf Unterlassung gerichtlich in Anspruch.

Hintergrund

Das Thema "Parabolantenne und Satellitenanlage" hat bereits mehrfach das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auf der einen Seite eine Abwägung des Interesses des Mieters, sich frei aus unterschiedlichen Medien zu informieren, wobei hier bereits die Wahlmöglichkeit, welches Medium genutzt wird, geschützt ist, und auf der anderen Seite des Interesses des Eigentümers, eine optische Beeinträchtigung seines Eigentums zu untersagen, vorzunehmen.

Daher stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob der Anschluss an das Breitbandkabelnetz dem Informationsinteresse des Mieters gerecht wird und daher ein Widerruf der Einwilligung des Vermieters möglich gewesen ist.

Entscheidung

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Berlin hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.  Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass der Beklagte die Möglichkeit hat, über das vorhandene Kabel entsprechende Informationen aus seinem Heimatland zu erhalten.

Den Einwand des Beklagten, dass die Nutzung des Kabelanschlusses mit Kosten verbunden sei, da ein Vertrag mit dem Anbieter notwendig werden würde, haben das Amtsgericht wie auch das Berufungsgericht nicht für erheblich erachtet. Der Vermieter muss die Möglichkeit des Zugangs zu den Informationsquellen zur Verfügung stellen. Den Vermieter trifft jedoch keine Verantwortung, dies für den Mieter kostenneutral zu gewährleisten.

Der Beklagte hat zudem gerügt, dass der TV-Kabelanschluss keine ukrainischen Sender beinhalte. Das Amtsgericht und auch das Landgericht haben es jedoch für ausreichend erachtet, dass es die Möglichkeit gibt, 19 unterschiedliche TV-Programme via Internet zu nutzen.

Anmerkung

Die Entscheidung des Landgerichts Berlin verdient Zustimmung. Die Zeiten, dass eine Satellitenschüssel zur Informationsbeschaffung benötigt wird und daher als notwendiges Übel hingenommen werden muss, sind vorbei. Die rasante technische Entwicklung ermöglicht es, dass sich die Mieter via Internet aus einer Vielzahl unterschiedlicher Quellen informieren können. Es ist nicht mehr zwingend notwendig, dass die Informationen direkt auf dem Fernsehbildschirm landen, sondern dem Mieter muss nur eine zumutbare technische Möglichkeit zur Informationsbeschaffung zur Verfügung gestellt werden. Erfüllt der Vermieter diese Grundvoraussetzung, ist es allein Aufgabe des Mieters zu entscheiden, ob er von diesen Möglichkeiten Gebrauch macht oder nicht.