Werden separat ein schriftlicher Wohnungsmietvertrag und ein Garagenmietvertrag abgeschlossen, so spricht eine widerlegbare Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit der beiden Vereinbarungen.
Sachverhalt
Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung sowie einer 150 m entfernten Garage. Sowohl die Wohnung als auch die Garage standen ursprünglich im Eigentum der Vermieterin. Der Wohnraummietvertrag wurde schriftlich abgeschlossen. Der Abschluss des Garagenmietvertrages erfolgte mündlich. Das Grundstück, auf dem sich die Garage befindet, wurde später durch die Kläger erworben. Diese kündigten das Mietverhältnis und verlangten von der Beklagten Räumung und Herausgabe. Nachdem dies nicht erfolgte, erhoben sie Klage. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die Klage abgewiesen; hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Revision zum Bundesgerichtshof.
Entscheidung
Die Revision hatte Erfolg.
Der BGH führte aus, dass die Kündigung der Garage nur dann unzulässig sei, wenn die Garage Bestandteil des Wohnungsmietverhältnisses gewesen wäre. Hiervon sei jedoch im vorliegenden Fall nicht auszugehen; da zwei separate Mietvereinbarungen geschlossen worden seien, bestünde die Vermutung für deren rechtliche Selbstständigkeit. Diese Vermutung sei nicht widerlegt worden.
Anmerkungen
Die Entscheidung des BGH ist in einem entscheidenden Punkt zu erläutern.
Der BGH geht sehr wohl davon aus, dass die Vermutung der rechtlichen Selbstständigkeit von zwei Vereinbarungen dann widerlegt sein kann, wenn sich Garage und Wohnung auf ein und demselben Grundstück befinden. Es kommt daher weiterhin auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Jedoch ist nunmehr mit der Vermutung der rechtlichen Selbstständigkeit aufgrund von zwei abgeschlossenen Verträgen ein weiteres hartes Auslegungskriterium hinzugetreten.