Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in einer von der Beklagten verwalteten Wohnungseigentumsanlage. Zwischen Dezember 2005 und Januar 2009 wandte er sich mit insgesamt 98 Schreiben an die beklagte Verwalterin und bat um schriftliche Auskunft zu Fragen der Verwaltung. Die Fragen wurden ihm beantwortet. Ferner wurden ihm - teilweise gegen Kostenerstattung - angeforderte Unterlagen in Ablichtung übermittelt.
Nachdem ihm sodann Unterlagen über eine Jahresabrechnung sowie zum einem Wirtschaftsplan und damit zusammenhängende Verwaltungsangelegenheiten nicht übersandt wurden, klagte er vor dem Amtsgericht. Das Amtsgericht hat die Klage auf Übersendung abgewiesen. Die daraufhin zum Landgericht erhobene Berufung hatte ebenso wenig Erfolg. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wandte sich der Kläger mit der Revision.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Klägers zurück. Er führte aus, dass zwar grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer einen voraussetzungslosen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen hat, der lediglich durch den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Schikaneverbot begrenzt sei.
Leistungsort sei jedoch nicht die Wohnungseigentumsanlage, sondern das Büro des Verwalters. Einsicht könne daher grundsätzlich nur beim Verwalter genommen werden. Ein Anspruch auf Übersendung von Unterlagen bestehe nur im absoluten Ausnahmefall, unter anderem dann, wenn der Verlangende die ihm zustehenden Informationen anders nicht rechtzeitig erlangen kann, zum Beispiel vor einer Eigentümerversammlung.
Darüber hinaus führte der Bundesgerichtshof aus, dass Auskunftsansprüche gegen den Verwalter nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer, sondern allen Wohnungseigentümern als unteilbare Leistung zustehen. Daher könne der einzelne Wohnungseigentümer die Auskünfte grundsätzlich nur in der Eigentümerversammlung verlangen. Erst wenn die übrigen Wohnungseigentümer von ihrem Auskunftsrecht keinen Gebrauch machen, stehe ihm ein alleiniges Auskunftsrecht zu.
Hinweis
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist aus Sicht eines Verwalters sicherlich erfreulich. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Entscheidung einige Fragen offen lässt. So wird nicht beantwortet, ob der Verwalter Verwaltungsunterlagen vor oder bei einer Versammlung zur Einsichtnahme bereithalten muss und ob unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Übersendung von Unterlagen beispielsweise dann in Betracht kommt, wenn eine erhebliche Entfernung zwischen dem Sitz des Verwalters und der Wohnungseigentumsanlage besteht.