Ehewohnung
Insbesondere bei einer streitigen Trennung ist es für Ehegatten in der Regel von entscheidender Bedeutung, wer berechtigt ist, eine bislang gemeinsam genutzte Wohnung, eine sogenannte "Ehewohnung", weiterhin zu nutzen. Auch Betroffene aus Berlin insbesondere aus Prenzlauer Berg oder Pankow bzw. Weißensee oder Berlin Mitte und Friedrichshain sollten sich in diesem wichtigen Punkt anwaltlich beraten lassen.
Einführung
Egal ob es sich um eine gemeinsam oder getrennt angemietete Wohnung oder um gemeinsames oder alleiniges Immobilieneigentum handelt, familienrechtlich heißt gemeinsam genutzter Wohnraum immer „Ehewohnung“.
Wesentliche Regelungen für eine Nutzung nach Trennung der Ehegatten enthält § 1361b BGB. Für die Zeit nach rechtskräftiger Scheidung finden sich wesentliche Regelungen in § 1568a BGB.
Nutzung der Ehewohnung nach Trennung
Die Ehewohnung ist auch nach Trennung der Ehegatten weiterhin ein geschützter Bereich. Auch nach einer Trennung haben beide Ehegatten grundsätzlich unabhängig von Verträgen und Eigentumsverhältnissen einen Anspruch auf gleichberechtigten und eigenständigen Mitbesitz an der Ehewohnung. Dies gilt bis zu einer Scheidung bzw. bis zu dem Zeitpunkt in dem der Wohnraum sein Status als Ehewohnung verliert.
Dementsprechend kommt es natürlich häufig vor, dass die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt leben.
Nur wenn das gemeinsame Leben innerhalb der Ehewohnung für einen Ehegatten – insbesondere unter Berücksichtigung der Belange gemeinsamer Kinder – eine "unbillige Härte" darstellt, kann ein Ehegatte von dem anderen verlangen, dass dieser ihm die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt (§ 1361b Absatz 1 BGB).
Streitigkeiten zwischen den Ehegatten reichen in der Regel nicht aus, um eine "unbillige Härte" zu begründen. Bei Gewalttaten oder sonstigen Straftaten zu Lasten des anderen Ehegatten ist stets von einer unbilligen Härte auszugehen.
Nutzung der Ehewohnung nach Scheidung
Für die Frage der Nutzung der Ehewohnung nach rechtskräftiger Scheidung kommt es gemäß § 1568a Absatz 1 BGB vor allem auf die Betreuung gemeinsamer Kinder sowie die sonstigen Lebensverhältnisse der Ehegatten an.
Steht die Ehewohnung im Alleineigentum eines der Ehegatten, soll ihm gemäß § 1568a Absatz 2 BGB diese Immobilie spätestens nach Scheidung dann auch zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden.
Mietvertrag nach Scheidung
§ 1568a Absatz 3 BGB enthält eine sehr wichtige Regelung bei einer gemieteten Ehewohnung.
Wenn einem Ehegatten nach der Scheidung eine gemietete Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird, wird durch die Bekanntgabe dieser Nutzungsregelung an den Vermieter auch das Mietverhältnis mit dem Vermieter (ohne die Zustimmung des Vermieters!) umgestaltet. Diese Regelung ist relativ neu und für das Rechtsverhältnis zum Vermieter von ganz entscheidender Bedeutung.
Wenn zum Beispiel ein Mietvertrag durch beide Ehegatten abgeschlossen wurde und sich die Ehegatten im Zuge ihrer Trennung bzw. Ehescheidung darüber einig sind, dass die Ehewohnung von einem von ihnen nach der Scheidung weiterhin bewohnt wird, können sie gegenüber dem Vermieter auch ohne dessen Zustimmung bewirken, dass der die Ehewohnung nicht mehr bewohnende Ehegatte automatisch aus dem Mietvertrag ausscheidet.
Alles was die Ehegatten dafür tun müssen, ist dem Vermieter eine schriftliche Mitteilung darüber zu schicken, dass sie sich über eine weitere Nutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten nach der Scheidung geeinigt haben. Das Fortführen des Mietverhältnisses mit nur einem Ehegatten tritt dann automatisch mit Zugang dieser Erklärung beim Vermieter in Kraft. Der Vermieter muss dem nicht zustimmen.
Viele Vermieter werden über eine solche Mitteilung überrascht sein. In der Praxis ist hier aber zu beachten, dass viele Vermieter die Vorschrift des § 1568a BGB nicht kennen, da es sich um eine relativ neue familienrechtliche Vorschrift handelt.