Güterrecht / Zugewinnausgleich
Der sogenannte Güterstand trifft die wesentlichen Weichenstellungen für die vermögensrechtlichen Beziehungen von Ehegatten. Dies gilt auch für Ehegatten aus Berlin zum Beispiel aus den Bezirken Friedrichshain und Prenzlauer Berg oder Berlin Mitte und Pankow.
Das deutsche Recht kennt drei Güterstände und zwar:
- die Gütertrennung,
- die Gütergemeinschaft,
- die Zugewinngemeinschaft.
Die verschiedenen Güterstände unterscheiden sich vor allem danach, in welchem Maße während der Ehe gemeinsames Eigentum gebildet wird und in welchem Maße beim Scheitern der Ehe (Ehescheidung) wechselseitige Ausgleichsansprüche bestehen.
Der sogenannte gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Wenn Ehegatten keinen Ehevertrag abschließen, leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft können nur im Zuge eines notariell beglaubigten Ehevertrages vereinbart werden.
Gütertrennung
Die Gütertrennung zeichnet sich durch ein hohes Maß an Unverbindlichkeit zwischen den Ehegatten aus. Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögensmassen beider Ehegatten. Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer desjenigen Vermögens, das er vor Eheschließung besessen hat sowie auch desjenigen Vermögens, das er während der Ehe erwirbt. Auch bei einer Ehescheidung findet kein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt.
Die Gütertrennung ist damit ein sehr unkomplizierter Güterstand, der zum Beispiel auch bei einer Unternehmerehe zum Schutz des Betriebsvermögens Vorteile haben kann.
Entscheidende Nachteile der reinen Gütertrennung liegen aber in der Schlechterstellung der Ehegatten beim gesetzlichen Erbrecht sowie bei einigen steuerrechtlichen Gestaltungen. Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist es zum Beispiel möglich, auch größere Vermögenswerte steuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen zu übertragen. Oft ist es vorteilhafter per Ehevertrag eine sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren.
Gütergemeinschaft
Die Gütergemeinschaft ist sozusagen das Gegenstück zur Gütertrennung. Bei der Gütergemeinschaft ist das gesamte Vermögen beider Partner grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen. Im Falle einer Trennung bzw. Ehescheidung ist es dann auch vergleichsweise kompliziert, eine Gütergemeinschaft auseinanderzusetzen. Heutzutage wird eine Gütergemeinschaft nur selten vereinbart.
Zugewinngemeinschaft / Zugewinnausgleich
Der gesetzliche und damit auch häufigste Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft.
Schon der Begriff der Zugewinngemeinschaft ist irreführend. Wie bei der Gütertrennung bleibt im Güterstand der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte Eigentümer desjenigen Vermögens, das er vor Eheschließung besaß sowie auch desjenigen Vermögens, das er während der Ehe allein für sich erwirbt. Es tritt bei der Zugewinngemeinschaft also auf keinen Fall automatisch gemeinsames Eigentum ein.
Das besondere an der Zugewinngemeinschaft ist, dass bei einer Ehescheidung ein schuldrechtlicher Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten stattfindet. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss dem anderen Ehegatten einen Teil dieses Zuwachses abgeben.
Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn ist ausgleichspflichtig. Der Ausgleich ist aber immer nur in einer Geldsumme zu zahlen. Der Berechtigte hat keinen Anspruch darauf, dass ihm bestimmte Vermögenswerte übertragen werden.
Die Berechnung des Zugewinnausgleiches setzt ein Gegenüberstellen des Anfangs- sowie des Endvermögens eines jeden Ehegatten voraus. Anfangsvermögen ist dasjenige Vermögen, das ein Ehegatte am Tag der Eheschließung besitzt. Das Endvermögen ist der Vermögensbestand am Tag der Zustellung eines Scheidungsantrages. Der Zugewinn ist genau der Betrag, um den das gesamte Vermögen eines Ehegatten zwischen der Eheschließung und der Zustellung eines Scheidungsantrages gewachsen ist.
Wichtig ist, dass ererbtes oder geschenktes Vermögen nicht in den Zugewinn fällt. Sowohl bei ererbtem als auch bei geschenktem Vermögen handelt es sich um sogenannte privilegierte Erwerbe gemäß § 1374 Absatz 2 BGB. Geschenktes und ererbtes Vermögen wird aus dem Zugewinn herausgerechnet.
Wichtig ist es bei der Zugewinngemeinschaft auch, einen populären Rechtsirrtum zu vermeiden. Bei der Zugewinngemeinschaft haftet ein Ehegatte nicht ohne weiteres für Schulden bzw. Verbindlichkeiten des anderen. Es spielt dabei auch keine Rolle ob die Schulden vor oder erst während der Ehe entstanden sind. Für Kreditverträge oder sonstige Verbindlichkeiten kommt es allein darauf an, wer diese Verbindlichkeiten vertraglich eingegangen ist.
Die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen erfordert grundsätzlich eine sorgfältige Analyse des gesamten Vermögens beider Ehegatten.