Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn mehrere Personen, entweder durch testamentarische oder gesetzliche Erbfolge, gemeinsam (mit bestimmten Erbquoten) Miterben werden. Eine Erbengemeinschaft ist immer auf eine Auseinandersetzung gerichtet.

Miterben werden mit ihrer jeweiligen Erbquote gemeinschaftlich Miteigentümer des gesamten Vermögens (Nachlasses) des Verstorbenen. Die Verwaltung des Nachlasses erfolgt dabei grundsätzlich gemeinschaftlich. Gleiches gilt auch für die Verfügung über Nachlassgegenstände.

Eine Erbengemeinschaft muss grundsätzlich zunächst die bestehenden Nachlassverbindlichkeiten bedienen und sodann den positiven Vermögensbestand auseinandersetzen. Soweit möglich, sollen dabei die einzelnen Sachen bzw. Vermögenswerte unter den Miterben aufgeteilt werden. Nicht teilbare Vermögenswerte sind zu veräußern und der Erlös ist unter den Miterben aufzuteilen.

Leider kommt es dabei immer wieder zu großem Streit unter den Miterben. Soweit Sie von einer problematischen Situation in einer Erbengemeinschaft betroffen sind, helfen wir Ihnen gerne dabei, Ihre Rechte gegenüber den anderen Miterben zu wahren. Wir unterstützen Sie auch bei einer klugen und nachhaltigen Erbauseinandersetzung.