Erbschaftssteuerrecht

Sowohl bei der Nachlassplanung als auch nach einem Erbfall spielt das Erbschaftssteuerrecht eine große Rolle. Auch bei der vorweggenommenen Erbfolge (durch Schenkungen) sind die Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu beachten.

Bei einer testamentarischen Gestaltung sind immer auch erbschaftssteuerliche Fragen zu berücksichtigen. Ehegatten stehen hier Freibeträge von 500.000,00 EUR und Abkömmlingen Freibeträge in Höhe von 400.000,00 EUR zur Verfügung. Ein selbst genutztes Eigenheim ist auch noch einmal gesondert erbschaftssteuerlich privilegiert.

Die Erbschaftssteuer ist vor allem auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften von großer Bedeutung. Nichteheliche Lebenspartner haben lediglich einen Freibetrag von 20.000,00 EUR. Ohne eine genaue Analyse der jeweiligen Situation kann es hier also zu großen erbschaftssteuerlichen Problemen kommen.

Ähnliche Konstellationen können bei Schenkungen (im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) auftreten. Bei Schenkungen gelten grundsätzlich die gleichen Freibeträge, wie im Erbfall. Die Freibeträge können dabei alle zehn Jahre von Neuem in Anspruch genommen werden. Auch unter Einbeziehung der steuerlichen Gesichtspunkte, helfen wir Ihnen gerne dabei, eine optimale Gestaltung zu erzielen.

In komplexen Angelegenheiten kooperieren wir auch gern mit Ihrem jeweiligen Steuerberater.