Der Erblasser kann in einem Testament oder in einem Erbvertrag Testamentsvollstreckung anordnen. Der Testamentsvollstrecker hat dann in der Regele die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten bzw. eine Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Dabei hat der Testamentsvollstrecker eine starke Stellung inne, die den einzelnen Miterben einer Erbengemeinschaft nicht zukommt.
Um Streit in einer Erbengemeinschaft zu vermeiden bzw. um für klare Verhältnisse zu sorgen, ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oft ein vernünftiges Gestaltungsmittel.
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Nadia Turczer
Rechtsanwaltsfachangestellte
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